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Messen & Kongresse. Ab 15.06. in Österreich wieder erlaubt

Klare und einfache Regeln geben der Branche Planungssicherheit.

15. Juni 2020

„Messen und Kongresse können nun in Österreich wieder stattfinden“, sagt Tourismusministerin Elisabeth Köstinger am Sonntag, 14. Juni 2020.

Die dafür notwendige Verordnung ist nun fertiggestellt worden und tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.

„Dieser Fahrplan sowie klare und einfache Regeln geben der Branche die notwendige Perspektive und Planungssicherheit“, so Köstinger.

Reges Menschentreiben in einer sonnendurchfluteten Glashalle.
© jotily - stock.adobe.com

Messen und Kongresse sind wichtiger Faktor für Tourismus-Standort.

Das sei auch für viele weitere Branchen wichtig, von der Stadthotellerie, über Catering-Unternehmen, der Gastronomie bishin zu Technik- oder Security-Anbietern ein wesentlicher nächster Schritt.

„Für den Tourismusstandort Österreich sind Kongresse und Veranstaltungen ein unverzichtbarer Faktor, vor allem in den Ballungsräumen, in denen die meisten Kongresse und Messen stattfinden.“

Pro Jahr finden in Österreich rund 21.000 Veranstaltungen (Kongresse, Tagungen, Messen etc.), mit einer Gesamtteilnehmerzahl von rund 1,7 Mio. Personen, statt. Große Kongresse sind dabei ebenso wichtig wie kleinere Tagungen. 

90 % der Kongresse und Tagungen haben eine Teilnehmerzahl von weniger als 500 Personen.
In Summe erwirtschaftet diese Branche eine Wertschöpfung von rund 8,9 Mrd. Euro. Der durchschnittliche Kongresstourist gibt pro Tag mehr als 500 Euro am Tagungsort aus.

„Die gesamte Veranstaltungsbranche hat stark unter den Corona-bedingten Einschränkungen der letzten Monate gelitten“, sagt Köstinger. „Es ist wichtig, dass der Betrieb nun wieder hochgefahren werden kann. Klare und einfache Regeln und ein konkreter Fahrplan geben der Branche wieder Perspektiven.“

LOCKERUNGSVERORDNUNG VOM 15.06.2020.

Die am 15.06.2020 veröffentlichte Fassung der COVID-19-Lockerungsverordnung sieht für Veranstaltungen bestimmte Regulierungen vor. So ist beispielsweise laut § 10 Abs. 5 der COVID-19-Lockerungsverordnung jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen verpflichtet, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen, ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.
Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. 

Hiezu zählen insbesondere:

  1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
  2. spezifische Hygienevorgaben,
  3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Weitere Informationen.

Rückfragen & Kontakt:

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Herr Daniel Kosak
Pressesprecher der Frau Bundesministerin
Tel.: 01 7110 0606 918
[email protected]
https://www.bmlrt.gv.at/

Detaillierte Informationen finden Sie unter:
Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Lockerungsverordnung, Fassung vom 15.06.2020

Textquellen: APA-OTS | www.ots.at
Rechtsinformationssystem des Bundes | www.ris.bka.gv.at

Fotoquelle: © jotily - stock.adobe.com

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